Die seit 1. Januar 2010 geltenden neuen Abschreibungsvorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) stellen im Großen und Ganzen die Rechtslage wieder her, die bis Ende 2007 galt: Wirtschaftsgüter im Nettowert bis 410 Euro dürfen demnach wieder im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.
Darüber hinaus greift die klassische Abschreibung über die Nutzungsdauer. Wer will, darf aber auch an dem im Jahr 2008 neu eingeführten Sammelposten festhalten. Diese Änderung entnehmen Sie bitte dem einmal mehr geänderten § 6 Abs. 2 EStG. Viele unserer Kunden und Steuerberater unserer Kunden sind über diese doch sehr gravierende Änderung für unseren Geschäftsbereich noch nicht informiert. Nutzen Sie diesen Wissensvorsprung und die Verkaufschancen, die sich aus dieser Situation heraus ergeben. Alle von Ihnen verkauften Geräte/ Artikel unter 410 € können von Ihren Kunden direkt abgeschrieben werden, mindern so den Gewinn und schlussendlich den zu zahlenden Betrag an das Finanzamt. Diese Information ist für Ihre Kunden Go(e)ld wert. Aber damit nicht genug – findige Mitarbeiter schreiben den Werkstattwagen beispielsweise nicht als Einzelposition auf den Auftrag, sondern bestellen den Werkstattwagen und die Werkzeugeinlagen als Einzelpositionen. So bleibt der Kunde unter 410 € Nettoanschaffungswert und kann diese Anschaffung direkt gewinnmindernd verbuchen. Das Argument, dass das GWG „zu einer selbstständigen Nutzung“ fähig sein muss, zählt hier nicht. Ein Werkstattwagen kann ohne Werkzeug, Werkzeug kann ohne Wagen genutzt werden.